UNSERE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Die nachstehenden AGB haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Kunden.
Abweichungen von den AGB und der VOB sowie Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
1. Allgemeines
1.1. Für alle Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382, DIN 18 384 und DIN 18 386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ sowie auszugsweise VOB Teil C (VOB/B). Sollten dem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, Abbundpläne etc. beiliegen, gelten diese nur annähernd als maß genau. Sollen diese Angaben verbindlich sein, muss dies gesondert vereinbart werden. Abbundzeichnungen gelten als verbindlich, wenn diese durch den Auftraggeber bestätigt wurden. Alle Unterlagen (außer dem Angebot selbst) sind Eigentum der Zimmerei Denecke GmbH & Co.KG. Sie dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung in irgendeiner Form vervielfältigt, noch an Dritte weitergereicht werden. Im Falle einer Angebotsabsage sind die Unterlagen der Zimmerei Denecke GmbH & Co.KG unverzüglich zurückzusenden.
2. Termine
2.1. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin gilt nur dann als verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die die Zimmerei Denecke GmbH & Co.KG nicht zu vertreten hat, unmöglich ist. Bei Zusatzleistungen gegenüber dem Hauptauftrag verschiebt sich der Fertigstellungstermin um die Zeit der zusätzlich beauftragten Leistung. Fehlende Unterlage, Abbund- und/oder Materialbestätigungen, die für die Ausführung der Leistung unumgänglich sind, haben ebenfalls Einfluss auf die Termine.
2.2. Ein Verzugsanspruch lt. VOB/B § 8 Abs. 7 kann durch den Auftraggeber nur geltend gemacht werden, wenn Termine (Beginn-, Zwischen- und Endtermin) schriftlich vereinbart worden sind. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen und weiterhin zu erklären, dass er nach Ablauf dieser Frist den Auftrag entziehen wird.
3. Gewährleistung
3.1. Die Gewährleistung beträgt für alle Bauleistungen zwei Jahre. Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme oder der Ingebrauchnahme der Leistung.
3.2. Alle Mängel sind der Zimmerei Denecke GmbH & Co.KG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei hat der Auftraggeber eine angemessene erforderliche Zeit zur Mängelbegutachtung und/oder Mängelbeseitigung zu gewähren. Der Auftraggeber hat der Zimmerei Denecke GmbH & Co.KG oder deren Beauftragten die Möglichkeit der Mängelbesichtigung und/oder -beseitigung einzuräumen. Geschieht dies wiederum nicht in einer angemessenen Zeit, erlischt der Anspruch auf Mängelbeseitigung.
3.3. Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind (z. B. fremde Beschädigung, falsche Bedienung, fehlender Holzschutz etc.). Weiterhin sind Mängel durch höhere Gewalt ausgeschlossen (z. B. Blitzschlag etc., Schäden durch außergewöhnliche mechanische und chemische Einflüsse, etc.).
3.4. Offensichtliche Mängel nach Fertigstellung sind der Zimmerei Denecke GmbH & Co.KG unverzüglich, spätestens 6 Werktage nach Abnahme oder in den Gebrauchnahmen anzuzeigen.
3.5. Ist eine berechtigte Mängelbeseitigung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, ist eine angemessene Preisminderung zu vereinbaren. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.
4. Erweitertes Pfandrecht
4.1. Der Zimmerei Denecke GmbH & Co.KG steht bzgl. seiner berechtigten Forderungen aus dem Auftrag ein erweitertes Pfandrecht zu. Dies kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Für Lieferung von Materialien gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. D. h., die gelieferte und eingebaute Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Zimmerei Denecke GmbH & Co.KG.
6. Preise
6.1. Alle Preise sind freibleibend. Die Bindefrist für Angebote beträgt 4 Wochen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
6.2. Alle Preise verstehen sich Netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.3. Für Privatkunden verstehen sich die Endpreise inkl. der Mehrwertsteuer.
7. Angebote
7.1. Auf Anfrage erstellt die Zimmerei Denecke GmbH & Co.KG unverbindliche und freibleibende Angebote, die kostenfrei sind.
7.2. Der Angebotsempfänger ist verpflichtet, die Vollständigkeit der angebotenen Leistungspositionen zu prüfen.
7.3. Positionen, die nicht vorhanden sind oder nicht im vollen Umfang beschrieben, gelten als nicht angeboten. Fehlende Positionen müssen der Zimmerei Denecke GmbH & Co.KG mitgeteilt werden, damit diese hinzugefügt werden können.
8. Auftragserteilung
8.1. Jeder Auftrag muss schriftlich erteilt werden (Nebenabreden zulässig). Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Auftragsbestätigung zur Unterzeichnung zukommen lassen.
8.2. Der Auftraggeber hat bei einer Auftragserteilung sicherzustellen, dass eine ausreichende große Zufahrt direkt bis zum Ausführungsort/ Aufstellungsort möglich ist. Jegliche Hindernisse im Arbeitsbereich und um den Aufstellungsort herum sind vom Auftraggeber im Vorfeld selbst zu entfernen.
8.3. Der Auftraggeber hat einen kostenfreien Wasser –und Stromanschluss bei Montagebeginn zur Verfügung zu stellen.
9. Eigenschaften des Holzes
9.1. Holz ist ein Naturprodukt. Jedes Stück hat sein eigenes aussehen, seinen eigenen Charakter und seine eigen Lebendigkeit. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Der Käufer hat die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die vielfallt der natürlichen Farb-, Struktur und Masserungen innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz, es stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgründe dar. Holzfehler sowie eventuelle Formänderungen sind naturbedingt und geben keinen Grund zur Reklamation. Holz kann Risse bilden, harzen, verfärben und trockene Aste können ausfallen. Diese Eigenschaften geben keinen Anlass zur Mängelrüge. Es handelt sich hierbei um keinen Mangel. Durch Witterungseinflüsse( Wärmeperioden und Kälteperioden) können im Holz Trockenrisse entstehen.Diese Risse haben keinen Einfluss auf die Statik, Festigkeit und Belastbarkeit des Holzes. So können durch Änderung der Holzfeuchte Veränderungen in der Maßhaltigkeit der Hölzer entstehen. All diese Auswirkungen sind Eigenschaften des Werkstoffes Holz und stellen keine Mangel dar.
10. Zahlungsbedingungen
10.1. Teil-, Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 12 Kalendertagen ohne Abzug zu begleichen. Endrechnungen sind innerhalb von 18 Kalendertagen ohne Abzug fällig. Die Zahlungsfrist beginnt mit der Ausstellung des Rechnungsdatums auf der Rechnung.
10.2. Die Gewährung von Skonto ist generell gesondert zu vereinbaren.
10.3. Der Auftraggeber kommt mit seinen Zahlungsverpflichtungen nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug, ohne das es einer Mahnung bedarf. Im Übrigen gelten die VOB und das BGB der jeweils gültigen Fassung. Die Zimmerei Denecke GmbH & Co.KG behält es sich vor, bei Verzug Mahngebühren in Rechnung zu stellen.
10.4. Sofern Zusatzleistungen ohne Nachtragsangebote beauftragt, oder für die einwandfreie Ausführung der Leistung unumgänglich sind, erfolgt die Abrechnung nach üblichen Materialpreisen und zum Nachweis von Zeitarbeiten. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen die VOB/B § 15 Abs. 5.
10.5. Soweit kein Festpreis schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Endabrechnung mittels Aufmaß.
11. Gerichtsstand
11.1. Als Gerichtsstand ist Quedlinburg vereinbart.
12. Nebenabreden
12.1. Nebenabreden oder Änderungen der AGB´s bedürfen für deren Wirksamkeit der Schriftform.
13. Ausschlussklausel
13.1. Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die nichtige Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht.
Auszug aus der VOB/B
§ 12 Abnahme
1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat der Auftraggeber binnen 12 Werktagen die Abnahme durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
5. (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
(2) Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.
§13 Mängelansprüche
4. (1) Ist für die Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
(3) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Abs. 2).
§14 Abrechnung
1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen zu prüfen und abzurechnen. Er hat die Rechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
§15 Stundenlohnarbeiten
1. (1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Abs. 1 Nr. 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.
§16 Zahlung
1. (1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.